Allgemeine Geschäftsbedingungen der
AES Akku Energie Systeme GmbH

1. Geltung

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten – und zwar ausschließlich – für jeden Vertrag über die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen zwischen uns und einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur soweit, als diese unseren Bedingungen nicht widersprechen. Das gilt auch, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Dokument bezugnehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der in Textform (z.B. per E-Mail, Telefax, etc.) geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Abreden oder Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden oder Zusagen werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus den mündlichen Abreden oder Zusagen selbst ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der in Textform erfolgten Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.

2. Vertragsabschluss, Lieferung, Mitwirkung und Gefahrübergang

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt, unter Einbeziehung dieser Bedingungen, erst zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung von uns angenommen wird.
  2. Sofern nichts anderes in Textform vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung „Ab Werk“ (Incoterms: EXW) an dem in der Auftragsbestätigung genannten Ort. Wird vereinbart, dass die Ware dem Kunden auf dessen Wunsch zugeschickt wird (Versand), erfolgt die Lieferung „Frei Frachtführer“ (Incoterms: FCA) ab dem in der Auftragsbestätigung genannten Ort. Versand (sofern vereinbart) und Verpackung bewirken wir nach pflichtgemäßem Ermessen, haften aber nicht für billigste Verfrachtung. Der Versand wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Teillieferungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  4. Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd (sog. circa-Angaben), es sei denn, sie werden in Textform ausdrücklich als „fest“ vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  5. Der Lauf der Lieferfristen beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden; jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Kunden. Dies sind insbesondere die Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, eine zu leistende Anzahlung oder der vereinbarte Abruf der Ware durch den Kunden. Termine verschieben sich entsprechend um die vom Kunden bewirkte Verzögerung. Kommt der Kunde mit dem Abruf in Verzug, behalten wir uns vor, die Ware gegen Rechnungsstellung nach unserer Wahl an den Kunden zu versenden oder einzulagern und den Versand bzw. die Lagerung dem Kunden nach den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
  6. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die wir nicht zu vertreten haben und die eine frist- und termingerechte Lieferung in Frage stellen können, berechtigen uns, die Lieferfrist angemessen zu verlängern bzw. den Liefertermin angemessen zu verschieben. Solche Ereignisse können insbesondere sein, Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen aller Art, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, Maßnahmen staatlicher Behörden sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen.
  7. Sofern durch die vorstehend in Abs. 6 genannten Ereignisse die Vertragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, berechtigt dies uns auch, ganz oder – unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 oben – teilweise vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche hieraus zustehen. Hierauf können wir uns aber nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Ereignisse hierüber und die sich daraus ergebenden Lieferschwierigkeiten schriftlich benachrichtigen.
  8. Wird die Ware dem Kunden zugesandt oder abgeholt, so geht mit ihrem Versand bzw. der Abholung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob der Versand bzw. die Abholung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (zum Beispiel Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, deren Ursachen beim Kunden liegen, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald ihm Versand- bzw. Abholungsbereitschaft angezeigt ist.
  9. Um ein einwandfreies Funktionieren unserer Produkte in den Kundensystemen gewährleisten zu können, ist eine Integration und Validierung der angebotenen Produkte durch unsere Technikabteilung in Zusammenarbeit mit dem Kunden unumgänglich. Der Kunde ist daher verpflichtet, im erforderlichen Umfang an der Integration und Validierung unserer Produkte in sein System mitzuwirken und dafür insbesondere die erforderlichen Daten, Informationen und Systemkomponenten für Testzwecke zur Verfügung zu stellen. Der Aufwand der elektrischen und mechanischen Integration wird vor Auftragserteilung im Rahmen einer Machbarkeitsabschätzung, die als Grundlage des Angebotes dient, ermittelt. Dafür benötigen wir die technische Dokumentation des Kundensystems, soweit unsere Produkte mit dem Kundensystem in Berührung kommen. Als Grundlage für den Austausch der relevanten Daten wird im Voraus eine Verschwiegenheitsvereinbarung (auch Non-Disclosure Agreement oder NDA genannt) geschlossen. Im Rahmen der Integration stellen wir durch unsere Messungen und Tests zur Erteilung der abschließenden Freigabe sicher, dass volle Kompatibilität der einzelnen Systemkomponenten besteht. Zum Abschluss der Integration und Validierung stellen wir dem Kunden ein Freigabeprotokoll zur Verfügung, in dem alle Messungen, Tests und der Aufbau des für das Produkt wesentlichen und relevanten Gesamtsystems dokumentiert wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Produkte vor Erhalt des Freigabeprotokolls oder auf andere Art und Weise als in dem im Freigabeprotokoll dokumentierten System einzusetzen.
  10. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt unsere Leistung als abgenommen, wenn a) die Lieferung und eine etwaig geschuldete Installation abgeschlossen sind, b) wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur ausdrücklichen Abnahme aufgefordert haben, c) seit der Lieferung (gegebenenfalls einschließlich Installation) 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (zum Beispiel die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung (gegebenenfalls einschließlich Installation) 6 Werktage vergangen sind und d) der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat. Eine ausdrückliche Abnahme ist uns gegenüber in Textform zu erklären.
  11. Mehrweg-Paletten, Spezialkisten, und andere Sonderverpackungen verbleiben unser Eigentum und sind sofort nach Freiwerden ohne Zwischenbenutzung frachtfrei an uns zurückzusenden. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von acht Wochen nach Lieferung zurückgegeben, sind wir berechtigt, sie dem Kunden zum marktüblichen Preis in Rechnung zu stellen.

3. Mängelansprüche

  1. Wir gewährleisten die Verwendung sachmangelfreien Materials und die technisch sachmangelfreie Ausführung. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Eine solche Auskunft oder Beratung befreit den Kunden auch nicht davon, unsere Produkte und Verfahren auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen. Letzteres gilt insbesondere für die Einhaltung länderspezifischer Vorgaben und gesetzlicher Regelungen im Falle der Verwendung unserer Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung oder Übergabe eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
  3. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir dem Kunden die von ihm verauslagten Kosten des günstigsten Versandweges. Wenn wir den Versand des beanstandeten Liefergegenstands veranlassen und die Kosten dafür verauslagen, berechnen wir dem Kunden eine angemessene Handlingspauschale, wenn sich die Beanstandung als unberechtigt erweist. In beiden Fällen geht es zulasten des Kunden, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsmäßigen Gebrauchs befindet.
  4. Bei Mängeln gleich welcher Art sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Fehlende Mengen werden im Rahmen der Nachbesserung nachgeliefert. Ist eine Nachbesserung nicht möglich haben wir das Recht zur Ersatzlieferung.  Für den Fall, das ein Liefergegenstand gewerbliche oder sonstige Leistungsschutzrechte (Marken-, Design-, Urheberrechte, Patent- oder Gebrauchsmusterrechte) verletzt, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb angemessener Frist den Liefergegenstand auf unsere Kosten abzuändern oder auszutauschen oder fehlende Leistungsschutzrechte auf unsere Kosten nach zu lizenzieren. Im Falle des Fehlschlags der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt beispielsweise dann vor, wenn wir a) eine uns gestellte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne die Nachbesserung versucht zu haben, wenn wir b) die Nachbesserung unberechtigt verweigern oder unzumutbar verzögern, oder wenn c) auch der zweite Nachbesserungsversuch vergeblich bleibt.
  5. Bei Mängeln von Bauteilen Dritter in oder an oder im Zusammenhang mit unseren Produkten geliefert wurden und  die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl entweder unsere Gewährleistungsansprüche gegen diese Dritte  für Rechnung des Kunden geltend machen oder diese Ansprüche an den Kunden zur eigenen Geltendmachung abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder diese – beispielsweise aufgrund einer Insolvenz – von vornherein aussichtslos ist. Während der Dauer eines solchen Rechtsstreits ist die Verjährung der betroffenen Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns gehemmt.
  6. Die Mängelhaftung für eine natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung der Produkte ist ausgeschlossen. Ebenso für Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von unseren Empfehlungen für die Behandlung, Prüfung und Lagerung unserer Erzeugnisse entstehen.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand verändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.
  9. Eine etwaige Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

                                   

4. Geheimnisschutz, Vertraulichkeit, Eigentumsrechte bei kostenfrei zur Verfügung gestellten Produkten

  1. Kostenfrei zur Verfügung gestellte Produkte bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen wieder an uns heraus zu geben. Dem Kunden ist es untersagt, ohne schriftliche Genehmigung das kostenfrei überlassene Produkt anders als zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen, in seiner Substanz zu verändern oder zu beschädigen oder zu zerlegen oder ganz oder in Teilen an andere weiter zu geben. Der Kunde ist uns im Falle der Missachtung neben den eigentumsrechtlichen Ansprüchen zum Ersatz des aus diesem vertragswidrigen Verhalten resultierenden Schadens verpflichtet, auch wenn über die Substanzbeeinträchtigung an unserem Produkt hinausgeht.
  2. Das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen unserer Produkte zur Aufdeckung und Erlangung von Informationen insgesamt oder über die Art und Weise des Aufbaus unserer Produkte, die noch nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind (Geschäftsgeheimnisse), ist untersagt, auch dann, wenn der Kunde rechtmäßiger Besitzer ist. Das Verbot endet erst, wenn unser Produkt durch uns öffentlich verfügbar gemacht wurde oder der rechtmäßige Besitzer keinen Beschränkungen zur Erlangung von Geschäftsgeheimnissen mehr unterliegt. Öffentlich verfügbar gemacht sind unsere Produkte dann, wenn Dritten hieran im Rahmen eines Rechtsgeschäfts Eigentum verschafft wurde. Der rechtmäßige Besitzer unterliegt keinen Beschränkungen, wenn ihm das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen unserer Produkte zur Aufdeckung und Erlangung daraus ersichtlicher Informationen durch schriftliche Erklärung gestattet wurde.
  3. Dem Kunden überlassene produktspezifische Informationen gleich welcher Art, die nicht aus dem Produkt als Ganzes oder der Art und Weise seines Aufbaus ersichtlich sind, sind Geschäftsgeheimnisse, die der Kunde weder für sich noch für andere nutzen und/oder an Dritte weitergeben darf. Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Ziff. 4 auch durch seine Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen trägt er Sorge.
  4. Im Falle der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Abs. 2 und 3 ist der Kunde uns zum Ersatz des aus seinen Handlungen entstehenden Schadens verpflichtet es sei denn, es liegen Ausnahmen gem. § 5 Geheimnisschutzgesetz vor.
  5. Erlangt der Kunde davon Kenntnis, dass Dritte versuchen, sich allgemein zugängliche Informationen über unsere Produkte oder damit im Zusammenhang stehende Geschäftsgeheimnisse zu verschaffen, verpflichtet er sich, uns unverzüglich und umfassend hierüber zu informieren.

5. Haftung

  1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts 5 eingeschränkt.
  2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben oder den Schutz des Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit wir gemäß vorstehendem Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsmäßiger Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Kaufpreise, Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung

  1. Die Kaufpreise verstehen sich, sofern nichts anderes schriftlich bestimmt ist, in Euro „Ab Werk“ (EXW), zzgl. Verpackung, jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer, bei Export Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Der Kaufpreis ist innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug netto zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Einlösung als Zahlung.
  3. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum oder zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet. Bei Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen.
  4. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Kunden auch bei anders lautender Tilgungsbestimmung durch den Kunden auf die jeweils älteste fällige Forderung zu verrechnen.
  5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die dieselbe Rahmenvereinbarung gilt) gefährdet wird.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
  7. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

7. Eigentumsvorbehalt, Rechtevorbehalt

  1. Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller nach Abs. 2 dieses Abschnitts gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  2. Der Eigentumsvorbehalt dient zunächst der Sicherung aller uns aus der jeweiligen Lieferung zustehenden Forderungen (einschließlich Verzugskosten, etc.). Er dient ferner der Sicherung aller unserer bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus allen zwischen uns bestehenden Lieferbeziehungen.
  3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls nach Abs. 9 dieses Abschnitts im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig.
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt und der Wert der anderen verarbeiteten Sachen höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig sein Miteigentum an der einheitlichen Sache im oben genannten Verhältnis.
  6. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an uns ab. Bei Miteigentum gilt das im oben genannten Verhältnis. Ebenfalls abgetreten werden sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde die Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet dafür der Kunde.
  8. Wir werden die Vorbehaltsware freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugeben Gegenstände liegt bei uns.
  9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen sowie die an die Stelle der Vorbehaltsware getretenen Forderungen in unserem Namen einzuziehen.
  10. Zur Geltendmachnung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag ist der Ort des liefernden Werkes oder Lagers. Schulden wir auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Der alleinige Gerichtsstand ist Hamburg, Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die wir mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich diese Bestimmungen als lückenhaft erweisen.Stand: Juni 2022